Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
1Die Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung. Maßgeblich für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ist seit dem das Justizvergütungs- u. -entschädigungsgesetz (JVEG), in dem in Abschnitt 4 (§§ 15 - 18) auch die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern geregelt ist.
2Nach § 15 Abs. 1 JVEG erhält der Beisitzer für seine Sitzungstätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Tagegeld (§ 6 JVEG), Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) u. für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) sowie für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), z. B. Übernachtungskosten. Die Geltendmachung ist gem. § 2 Abs. 1 JVEG auf drei Monate nach Beendigung der Amtsperiode befristet.
3Die Einzelheiten der Höhe seiner Entschädigung u. das Verfahren seiner Festsetzung bestimmen sich allein nach dem vorgenannten Gesetz, insbes. den §§ 1 - 7 u. 15 - 18 JVEG.
4Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung durch die zuständige StBK ist wegen der Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richter problematisch; sie könnte die Besorgnis der Befangenheit begründen. Wenn sie sich allerdings im Rahmen einer Kostendeckung bewegt, dürfte sie nicht zu beanstanden sein.