Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
I. Allgemeines
1Nach § 103 entscheidet ausschließlich die Reihenfolge der zu Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts aufzustellenden einheitlichen Liste über die Besetzung des Spruchkörpers des Berufsgerichts mit ehrenamtlichen Beisitzern in den einzelnen Sitzungen. Diese Liste kann StB u. StBv in beliebiger Reihenfolge enthalten, wobei es unerheblich ist, ob sich das anstehende Verfahren gegen einen StB oder StBv richtet.
II. Reihenfolge der Sitzungsteilnahme
2Die nach § 99 Abs. 2 - 6 vorzunehmende Berufung ehrenamtlicher Beisitzer unterscheidet sich wesentlich von der Besetzung der einzelnen Sitzung mit ihnen. Sie vollzieht sich ausschließlich nach § 103. Es handelt sich dabei um eine im Vorhinein feststehende Besetzung im Einzelfall, die der Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG u. § 16 Satz 2 GVG dient.
3Dies wird wie in anderen Gerichtszweigen (§ 30 VwGO, § 27 FGO, § 31 ArbGG) auch durch das Aufstellen einer Liste aller für das jeweilige Berufsgericht bestellten ehrenamtlichen Richter zu Beginn jedes Geschäftsjahres erreicht. Aus ihr ergibt sich die Reihenfolge für ihre Heranziehung zu den einzelnen Sitzungen.
4Ein willkürlicher Austausch einzelner Beisitzer ist unzulässig; er stellt einen...