Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
Literatur: Terhorst, Information und Aktenkenntnis der Schöffen im Strafprozess, MDR 1988 S. 809.
I. Stellung des ehrenamtlichen Besitzers
1§ 102 Abs. 1 knüpft die Stellung des ehrenamtlichen Beisitzers in der Sitzung, an der er beteiligt ist, an die des Berufsrichters; er nimmt damit auf die Regelung in § 45 Abs. 1 DRiG Bezug, in dem für ehrenamtliche Richter ausdrücklich die richterliche Unabhängigkeit u. die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses bestimmt sind.
2Auch wenn der ehrenamtliche Richter nach dem StBerG keinen Eid in Abweichung von § 45 Abs. 2 u. 3 DRiG zu leisten hat, so obliegen ihm dennoch die in der Eidesformel enthaltenen Pflichten: Entscheidung nach bestem Wissen u. Gewissen, ohne Ansehen der Person, Gesetzestreue u. Treue zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Verpflichtung zur Wahrheit u. Gerechtigkeit als Grundlage richterlicher Unabhängigkeit.
3Diese Stellung hat der ehrenamtliche Richter nur bei seiner Tätigkeit als Beisitzer innerhalb des jeweiligen Spruchkörpers. Er ist nicht ständiges Mitglied des jeweiligen Berufsgerichts; er wirkt vielmehr nur in der Hauptverhandlung u. in der mündlichen Verhandlung nach § 135 mit. § 102 Abs. 1 stellt deshalb in A...