Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
I. Allgemeines
1§ 101 regelt die Amtsenthebung eines bereits bestellten Beisitzers (ehrenamtlichen Richters) vor Ablauf seiner Amtsperiode. Er kann nur aufgrund eines gesetzlich geordneten Verfahrens unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gegen seinen Willen das Beisitzeramt verlieren, wie § 44 Abs. 2 DRiG ausdrücklich vorschreibt.
2Dieser Forderung hat § 101 Rechnung getragen. Die dortige Regelung ist abschließend. Allerdings finden neben den in § 101 Abs. 1 besonders genannten Gründen u. den Gründen aus § 100 Abs. 1 u. 2, auf die § 101 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 verweist, über § 153 die Unfähigkeitsgründe für das Schöffenamt aus § 32 GVG Anwendung. Dazu gehört aber nicht der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. dazu § 100 Rz. 5).
3Nach Bestellung als ehrenamtlicher Beisitzer können diese Gründe nur im Enthebungsverfahren nach § 101 geprüft u. festgestellt werden. Das Verfahren nach § 52 GVG – also die bloße Streichung von der Beisitzerliste – ist unzulässig, weil § 101 eine solche Regelung nicht vorsieht (Koslowski, StBerG, § 101 Rz. 2).
4Ein Amtsverzicht wird generell als Enthebungsgrund weder genannt, noch ist er mit dem Beisitzeramt vereinbar (a. A. Koslowski, StBerG, § 101 Rz. 2). Allerdings ist er in ...