Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
I. Allgemeines
1§ 99 regelt die Auswahl der ehrenamtlichen Richter u. das dabei einzuhaltende Verfahren ihrer Bestellung. Sie ist auf den Personenkreis der StB oder StBv begrenzt.
2Ehrenamtliche Richter üben i. S. von § 1 DRiG rechtsprechende Gewalt aus. Nach § 102 haben sie deshalb, soweit sie an einer Sitzung mitwirken, die Stellung eines Berufsrichters u. unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung über die dabei bekannt geworden Tatsachen.
3Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter gilt für alle Instanzen. Sie ist allerdings in erster u. zweiter Instanz auf die Hauptverhandlung u. die mündliche Verhandlung über ein vorläufiges Berufs- u. Vertretungsverbot nach §§ 135 Abs. 2, 141 Abs. 3 beschränkt.
4In der Revisionsinstanz gilt ihre Beteiligung nach § 97 Abs. 2 dagegen ausnahmslos (vgl. § 97 Rz. 3).
5Ihre Entschädigung richtet sich gem. § 104 nach dem Justizvergütungs- u. Entschädigungsgesetz – JVEG – v. (BGBl I S. 718, 776) i. d. F. v. . Eine Sondervergütung durch die zuständige StBK ist abzulehnen. Sie ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Koslowski, StBerG, § 104 Rz. 2; vgl. auch § 104 Rz. 4).
6Die Amtszeit der bestellten ehrenamtlichen Richter dauert nach § 99 Abs. 2 u. 6 f...