Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 296.
I. Zuständigkeit im zweiten Rechtszug
1Im berufsgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz entscheidet in aller Regel der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen desjenigen Oberlandesgerichts, das dem Landgericht übergeordnet ist, dessen Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
2Es handelt sich hierbei um Beschwerden nach § 126, um Berufungen nach § 127 sowie um Anträge nach § 115 Abs. 2.
3Auch hier ist – wie beim BGH in der Revisionsinstanz – ein Strafsenat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen zuständig. Etwas anderes gilt für die erste Instanz (vgl. § 95 Rz. 3).
4Da das Land Nordrhein-Westfalen hier von der nach § 96 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 95 Abs. 2 eingeräumten Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration Gebrauch gemacht hat, ist in diesem Bundesland für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen zweiter Instanz ausschließlich der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen des OLG Düsseldorf örtlich zuständig (Verordnung über die Zusammenfassung der zweitinstanzlichen berufsgerichtlichen Verfahren de...