Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 296.
I. Allgemeines
1Das StBerG hat anders als die BRAO die Berufsgerichtsbarkeit ordentlichen Gerichten anvertraut u. sie damit in stärkerem Maße allg. Rechtskontrolle unterstellt. So wird der Eindruck einer standespolitischen Einflussnahme weitgehend vermieden.
2Andererseits bleibt das Element berufsständischer Praxis bei der Entscheidungsfindung durch die Mitwirkung von Angehörigen des Berufstandes als ehrenamtliche Richter an der Hauptverhandlung erhalten. Diese gerichtsverfassungsmäßige Organisation steht der Annahme eines verfassungsrechtlich unzulässigen Sondergerichts entgegen. Das BVerfG hat diesen schon gegen die Anwaltsgerichtsbarkeit erhobenen Einwand verworfen (, BVerfGE 26, 186).
3Die nach § 95 Abs. 1 für das berufsgerichtliche Verfahren zuständige Kammer des LG, die als Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen tätig wird, ist i. d. R. eine Strafkammer, kann aber auch z. B. eine Kammer für Handelssachen sein.
4Als Spruchkörper der Berufungs- u. Revisionsinstanz entscheidet jeweils ein Strafsenat des OLG bzw. des BGH. Dies folgt zwingen...