Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 94 Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 289.

I. Allgemeines

1Gegenstand der Berufsgerichtsbarkeit (5. Abschnitt) ist nach § 89 die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen eines StB oder StBv.

2Darüber hinaus unterwirft § 94 andere natürliche Personen der berufsgerichtlichen Ahndung. Es handelt sich um den Personenkreis des § 74 Abs. 2. Zu ihnen gehören die Mitglieder des Vorstands, Gf oder phG von StBG, sofern sie keine StB oder StBv sind. Denn nach § 50 Abs. 2 u. 3 können neben StB u. StBv auch RA, niedergelassene europäische RA, WP, vBP oder sonstige als geeignet anerkannte Personen (§ 50 Abs. 3) die vorgenannten Funktionen in einer StBG ausüben, wenn ansonsten die verantwortliche Führung der StBG gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 sichergestellt ist.

3Da dieser Personenkreis Nichtberufsangehöriger der Mitgliedschaft der StBK gem. § 74 Abs. 2 unterstellt ist, bedurfte es der Ausdehnung der Berufsgerichtsbarkeit auch auf ihn, um eine lückenlose Berufsaufsicht u. berufsgerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Denn weil die Gesellschaft selbst nicht berufsgerichtlich belangt werden kann, müssen ihre verantwortlich handelnden Personen berufsgerichtlich zur Vera...

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