Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Literatur: Gehre, Die Verfolgungsverjährung bei Berufspflichtverletzungen, DStR 1965 S. 280; Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 289; Hartmann, Neuregelungen durch das 7. Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz, INF 2000 S. 469 - 472; Feiter, Die neueste Rechtsprechung und die aktuellen Beschlüsse der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer zur Werbung, INF 2001 S. 725; Ruppert, Änderungen der Regelungen zur Werbung in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, DStR 2002 S. 825.
I. Allgemeines
1Die Verfolgungsverjährung entspricht einem allg. Rechtsprinzip; sie bezieht sich grds. auf alle sanktionsbewehrten Tatbestände.
2§ 93 regelt die Verjährung von Berufspflichtverletzungen der Angehörigen des steuerberatenden Berufs.
3Er sieht eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für alle Berufspflichtverletzungen vor, mit Ausnahme solcher, die eine Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigen. Ob die so ausgenommenen Berufspflichtverletzungen überhaupt verjähren, sagt das StBerG nicht.
4Wegen der Allgemeingültigkeit des Rechtsprinzips der Verfolgungsverjährung – das deutsche Recht hat nur für Mord u. die Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch eine Verjährung gem. § 78 Abs. 2 StGB u. § 5 VStGB ausdrücklich ausgeschlossen – erscheint es allerd...