Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
Literatur: Meggendorfer, Aufhebung einer Rüge durch das Berufsgericht, wenn wegen desselben Sachverhalts die Staatsanwaltschaft ein berufgerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat und dieses Verfahren mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten gemäß § 153a StPO gegen Auferlegung einer Geldbuße eingestellt worden ist, DStR 1982 S. 624; Meyer-Goßner, Einstellung des Verfahrens und Rügebescheid, DStR 1983 S. 541; Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 289; Mittelsteiner, Rügerecht des Kammervorstands, DStR 1993 S. 1043; Waechter, Zur Geltung des Legalitätsprinzips bei der Verfolgung beruflicher Pflichtverletzungen, WPK-Mitt. 1993 S. 149.
I. Allgemeines
1§ 91 regelt das Verhältnis von Rüge u. berufsgerichtlichem Verfahren. An sich ergibt sich dies schon aus der unterschiedlichen Rechtsqualität beider Verfahren. Die Vorschrift des § 91 dient lediglich der Klarstellung.
2Aus § 91 selbst folgt eindeutig die Priorität des berufsgerichtlichen Verfahrens u. aller in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen.
3Die Rüge, die der Vorstand der zuständigen StBK nach § 81 ausspricht, ist Ausfluss seiner Aufsichtsbefugnis im Rahmen beruflicher Selbstverwaltung. Sie erwächst an...