Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
I. Abweichung von den Vorschriften der BHO
1Nach § 105 Abs. 1 BHO gelten für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts – hierzu gehört auch die BStBK (so für die BRAK Köckritz, BHO, § 105 Rz. 2; Heuer/Scheller, Haushaltsrecht, § 105 BHO Rz. 6) – im Wesentlichen die Vorschriften der BHO, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Bei § 87a, der durch das 8. StBÄndG 2008 neu eingefügt wurde, handelt es sich um eine solche spezialgesetzliche Regelung, die es der BStBK ermöglicht, von den Bestimmungen der BHO abzuweichen. Die BStBK ist nach § 87a Abs. 1 berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der BHO einen Wirtschaftsplan (anstatt eines Haushaltsplans) aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen u. einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Damit hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die BStBK von der Kameralistik auf eine doppelte kaufmännische Buchführung u. einen handelsrechtlichen Jahresabschluss umstellen kann.
2Die BStBK hat von der Ermächtigung des § 87a Abs. 1 vollumfänglich Gebrauch gemacht. Die Satzung der BStBK sieht in § 26 Abs. 1 entspr. § 87a Abs. ...