Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 86b Steuerberaterverzeichnis
Literatur: Ruppert, Bundesweites Steuerberaterverzeichnis und Verzeichnis der Personen nach § 3a StBerG ein Beitrag für Transparenz und Verbraucherschutz in der Steuerberatung, DStR 2016 S. 2924.
I. Allgemeines
1Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl I S. 1679) wurde zum auf Vorschlag der BStBK das bundesweite Steuerberaterverzeichnis eingeführt. Damit wurde in Ergänzung zu dem von den StBK geführten Berufsregister (§ 76 Abs. 5, §§ 45 ff. DVStB), in dem nur die Kammermitglieder der jeweiligen StBK (mit Ausnahme der Personen i. S. des § 74 Abs. 2) enthalten sind, erstmals ein bundesweites Gesamtverzeichnis aller StB, StBv u. StBG geschaffen. Mit der Einführung des Steuerberaterverzeichnisses nahm der Gesetzgeber eine Angleichung an die Berufsordnungen der RA u. WP vor, die ein elektronisch abrufbares Gesamtverzeichnis bereits vorsahen (§ 31 BRAO, §§ 37 ff. WPO). Die Regelung zum Steuerberaterverzeichnis ist dabei an die Vorschrift des § 31 BRAO zum Anwaltsverzeichnis angelehnt, insbes. bei den in das Steuerberaterverzeichnis zu übertragenden Daten bestehen aber Unterschiede.
II. Sinn und Zweck des Steuerberaterverzeichnisses
2Mit Hilfe des Steuerberaterverzeichnisses soll ermöglicht werden, dass Behörden u...