Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 85 Bundessteuerberaterkammer
Literatur: Luther, Die Aufgaben der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer, DStR 1974 S. 331.
I. Die Bundessteuerberaterkammer
1Durch das 2. StBÄndG 1972 wurde die BStBK als Nachfolgerin der bis dahin getrennt geführten BStBK u. Bundeskammer der StBv gegründet. Diese Bundeskammer trägt nach dem Gesetzeswortlaut die Bezeichnung „Bundessteuerberaterkammer"; seit dem 7. StBÄndG 2000 ist auch klargestellt, dass die „Steuerberaterkammern" anstelle des früheren Begriffs „Berufskammer" die BStBK bilden.
1. Bedeutung der Bundeskammer
2Gemäß Abs. 1 bilden die StBK eine Bundeskammer. Mitglieder dieser Kammer sind ausschließlich die Regionalkammern i. S. von § 73. Somit gehören die Mitglieder der einzelnen StBK (§§ 73 Abs. 1, 74) der BStBK nicht direkt an, sondern nur mittels ihrer eigenen Berufskammer.
3Die Bedeutung der BStBK, die zwingend diese Bezeichnung gem. Abs. 1 Satz 2 zu führen hat, ergibt sich aus der Vorgabe, dass „die Steuerberaterkammern" sie bilden. Damit haben diese eine „Spitzenorganisation" zur Erfüllung der in § 86 normierten Aufgaben (vgl. schon Luther, DStR 1974 S. 331). Die BStBK ist die Institution, die in allen die Gesamtheit der StBK berührenden Angelegenheite...