Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 84 Arbeitsgemeinschaft
I. Die Arbeitsgemeinschaft von Steuerberaterkammern
1Zwar bestehen teilweise sehr gute Kontakte zwischen verschiedenen Regionalkammern, insbes. dort, wo sich mehrere in einem Bundesland befinden. Dennoch wurden von Regionalkammern bislang keine Arbeitsgemeinschaften i. S. von § 84 Abs. 1 gebildet. Gerade im Hinblick auf StBK mit geringer Mitgliederzahl könnte dieses aber zukünftig sinnvoll erscheinen.
1. Die Bildung
2Grundsätzlich dürfte sich die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft von StBK anbieten, wenn eine effektivere Wahrnehmung von Aufgaben u. insbes. ein einheitliches Auftreten gegenüber der Finanzverwaltung angestrebt wird. Somit dürfte die Möglichkeit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders auch für die Kammern von Interesse sein, die sich in einem gemeinsamen Bundesland befinden.
3Voraussetzung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft ist, dass die Satzungen der Kammer eine entspr. Möglichkeit eröffnen. Demgemäß muss dies von der Mitgliederversammlung zur Einfügung in die Satzung unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§§ 78 Satz 2, 88) erfolgen.
4Sind allerdings die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt, kann die Arbeitsgemeinschaft durch eine Vereinbarung der Vorstände der ...