Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 83 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
Literatur: Eich, Die Pflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit, MDR 1991 S. 385; Hartung, Das Aufsichtsverfahren der Anwaltskammer und die Verschwiegenheit (§ 76 BRAO), AnwBl. 2013 S. 582; Ewer, Rechtsanwaltskammern: Transparenz und geschützter Diskurs – Anmerkungen zum Urteil des Senats für Anwaltssachen des AnwZ (Brfg) – 46/15, AnwBl 2017 S. 288; Huff, Äußerungen von Vertretern von Rechtsanwaltskammern, NJW-Spezial 2018 S. 510.
I. Die Verschwiegenheitspflichten der Kammern
1Die Befassung mit der Verschwiegenheitspflicht der StBK hinterlässt ein ambivalentes Bild. Einerseits wird ihr höchstrichterlich ein besonderer Stellenwert attestiert ( AnwZ (Brfg) 42/14, DStRE 2017 S. 117 m. Anm. Ring, DStR 2016 S. 1838 zu § 56 BRAO). Andererseits gibt es im Bereich des Steuerberatungsrechts keine Gerichtsentscheidungen, in denen die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht der Kammern auch nur einer kritischen Prüfung unterzogen worden wäre. Das zeigt, dass die Existenz der Verschwiegenheitspflicht ist allen Kammerverantwortlichen präsent ist u. ihre gewissenhafte Beachtung den Kammerstandards entspricht.