Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 79 Beiträge und Gebühren
Literatur: Hofferberth, Der Staat und die Berufskammern, DStR 1964 S. 660; Meng, Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach § 79 StBerG, StB 1993 S. 317; Deiseroth/Eggert, Das Wirtschaftsverwaltungsrecht in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Teil III: Kammerrecht, GewArch 2016, S. 449; Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKen, GewArch 2016 S. 263; Wilk, Zulässiges Vermögen der IHKs im Lichte aktueller verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2017 S. 126; Günther, Beiträge für die Steuerberaterkammer – (fast) jeder muss zahlen!, NWB 9/2019 S. 581; Ruppert, Aktuelle Änderungen des Steuerberatungsgesetzes zur Jahreswende, DStR 2020 S. 69.
I. Finanzierung des Kammerhaushaltes
1Steuerberaterkammern sind Selbstverwaltungskörperschaften. Als solche werden sie nicht durch den Staat, sondern durch die Kammermitglieder finanziert. § 79 stellt insofern sicher, dass der Kammerhaushalt durch Beiträge u. Gebühren ausgeglichen werden kann (vgl. allg. hierzu BGHZ 33, 381, 386 f.). Durch das 7. StBÄndG 2000 wurde klargestellt, dass Gebühren insbes. bei der Wahrnehmung bestimmter Pflichtaufgaben erhoben werden dürfen; dabei handelt es sich um...