Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Literatur: Kluth, Ehrenamt, Aufwandsentschädigung und Sozialversicherungsplicht – Mehr Entscheidungssicherheit in einem juristischen Bermudadreieck?, NZS 2018 S. 553; Beyer, Rechtsbegriff und Rechtsverhältnis der ehrenamtlichen Tätigkeit, ZStV 2019 S. 172; Ruppert, Aktuelle Änderungen des Steuerberatungsgesetzes zur Jahreswende, DStR 2020 S. 69.
I. Allgemeines
1§ 77b wurde gemeinsam mit § 73 Abs. 4 durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. (BGBl I S. 1682) neu eingefügt. § 77b ergänzt § 73 Abs. 4 (vgl. § 73 Rz. 37), in dem geregelt ist, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der StBK ehrenamtlich ausgeübt wird. In § 77b Satz 1 wird angeordnet, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands unentgeltlich ausgeübt wird. Finanzielle Zuwendungen dürfen lediglich in der Form einer angemessenen Aufwandsentschädigung sowie einer Reisekostenvergütung erfolgen, § 77b Satz 2. Mit der gesetzlichen Regelung der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgt eine Anpassung an die Gesetzte anderer Selbstverwaltungskörperschaften (z. B. § 75 BRAO, § 72 PAO, § 66 Abs. 4 HWO). Da Wesensmerkmal der ehrenamtlichen Tätigkeit die Unentgeltlichkeit ist (vgl. ,...