Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 77a Abteilungen des Vorstandes
Literatur: Halaczinsky, Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – Teil I, INF 1994 S. 503.
I. Vorbemerkungen
1Mit dem 6. StBÄndG 1994 wurde § 77a neu in das StBerG aufgenommen (vgl. Halaczinsky, INF 1994 S. 503). Im Rahmen des 7. StBÄndG 2000 erfolgte lediglich die sprachliche Angleichung an den exakteren Begriff „Steuerberaterkammer" für Berufskammer. Nach dieser Vorschrift hat der Vorstand einer StBK die Möglichkeit, Abteilungen zu bilden. Hintergrund dieser Regelung war die Notwendigkeit, eine Rechtsgrundlage für das Einsetzen von Abteilungen zur effektiven Durchführung der Vorstandsarbeit zu schaffen. Durch das 8. StBÄndG 2008 sind in Abs. 3 die Worte "vor Beginn des Kalenderjahres" gestrichen worden, entspr. sind die bisherigen Regelungen zu Änderungsmöglichkeiten im Laufe des Jahres (bisher Abs. 3 Satz 3) entfallen.
2§ 77a der bisherigen Fassung (vor Änderungen durch das 8. StBÄndG 2008) entsprach im Wortlaut § 77 BRAO; ein Unterschied besteht nur darin, dass dort die „Geschäftsordnung der (Rechtsanwalts-)Kammer" der „Satzung einer Steuerberaterkammer” entspricht. Mit der Übernahme dieser Regelungen wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Berufskammer effektiv u. ohne ...