Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 73 Steuerberaterkammer
Literatur: Hofferberth, Der Staat und die Berufskammern, DStR 1964 S. 660; Luther, Die Steuerberaterkammern und die Bundessteuerberaterkammer, DStR 1974 S. 331; Redeker, Grenzen für Aufgaben und Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände, NJW 1982 S. 1266; Bundessteuerberaterkammer, Steuerberatung in Europa, DStR 1990 S. 457; Hofstede, Ungereimtheiten bei der Errichtung von Steuerberaterkammern in den fünf neuen Bundesländern, Stbg 1991 S. 56; Eisold, „Steuerrechtswahrer" im Dritten Reich – Blick mehr als 50 Jahre zurück auf die Anfänge des Berufsstands, DStZ 1992 S. 427; Fischer, Europäisches Gemeinschaftsrecht und Steuerberatung in Deutschland, DStR 1993 S. 1928; Rüter, Die Selbstverwaltung des steuerberatenden Berufs und seine Organisation, aus: Der Steuerberater – ein verantwortungsvoller Beruf, Festschrift für H. Oettinger 1995 S. 85; Ruppert, Siebtes Steuerberateränderungsgesetz, DStR 2000 S. 1843.
I. Allgemeines
1Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehören zu den verkammerten „freien Berufen". StB u. StBv sind gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 in einer Berufskammer – der Steuerberaterkammer – zusammengeschlossen. Die StBK hat die Aufgabe, die berufliche Selbstverwa...