Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
Literaturnachweise finden sich bei den Vorbemerkungen zu §§ 69 - 71
I. Allgemeines
1§ 69 wurde im Zuge des 6. StBÄndG 1994 an § 53 BRAO angepasst, wobei ein erheblicher Unterschied weiterhin darin besteht, ab wann ein StB einen Praxisvertreter bestellen muss (vier Wochen) u. wann ein RA (eine Woche). Mit dem 8. StBÄndG wurde 2008 § 69 um Abs. 7 ergänzt, der eine bislang bestehende Regelungslücke bei Tod des Vertretenen oder des während der Vertretungszeit erfolgten Widerrufs seiner Bestellung schloss.
II. Pflicht zur Vertreterbestellung
2Ein ausdrückliches gesetzliches Gebot zur Vertreterbestellung bei Verhinderung der Berufsausübung fehlte bis 1998; gleichwohl waren StB nach dem Grundsatz gewissenhafter Berufsausübung (§ 57 Abs. 1, Rz. 150 ff.) verpflichtet, im Falle eigener beruflicher Verhinderung für eine ordnungsgemäße Vertretung durch einen anderen StB zu sorgen (, SbE Nr. 351). Seit der vorerwähnten Novellierung im Jahre 1994 (s. o. Rz. 1) ist für den Fall der Verhinderung von mehr als einem Monat eine solche Verpflichtung des StB zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters ausdrücklich gesetzlich normiert (§ 69 Abs. 1 Satz 1). Es besteht ...