Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Literatur: Szymboski, Beratungshilfe im Steuerrecht, DStR 2012 S. 1984; Lissner, Neue Tätigkeitsfelder für den StB - Die Beratungshilfe, StB 2013 S. 160; Timme, "Entschärfte" Änderungen im Prozesskosten- und Beratungshilferecht, NJW 2013 S. 3057; Weber, Der Regierungsentwurf zum Beratungshilfegesetz - Die wichtigsten Änderungen für den StB, NWB 2013 S. 308.
I. Allgemeines
1Ende 2008 hat das BVerfG entschieden, dass Beratungshilfe auch in steuerlichen Angelegenheiten zu gewähren sei (Urteil v. - 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122 S. 39). Dies war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen, so dass mit dem "Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- u. Beratungshilferechts" v. (BGBl I S. 3533) nunmehr Beratungshilfe auch durch StB u. StBv aufgrund des neu eingefügten § 65a zu übernehmen u. zu leisten ist. Damit wurde auch dieser Beratungsbereich mittels des Beratungshilfegesetzes v. (BGBl I S. 689) einbezogen u. Ratsuchenden mit geringem Einkommen die Möglichkeit eröffnet, Angehörige der steuerberatenden Berufe zu beauftragen, wobei die Staatskasse die (geringe) Honorierung zu übernehmen hat.
2Gemäß § 1 BerHG kann Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf Antrag gewährt werden, wenn der Rech...