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Einkommensteuer; Steuerliche Behandlung entgeltlich erworbener Güterfernverkehrsgenehmigungen; Teilwertabschreibung
Der mit dem entgeltlichen Erwerb von Güterfernverkehrsgenehmigungen verbundene wirtschaftliche Vorteil ist ein vom Geschäfts- und Firmenwert unabhängiges, selbständig zu aktivierendes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ( BStBl II S. 529). Es unterliegt keiner Abnutzung, weil die Genehmigung zwar auf Zeit, aber mit der Aussicht auf Verlängerung erteilt wird ( BStBl 1992 II S. 383 und vom a. a. O.). Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3 EStG sind daher nicht zulässig.
Im Einzelfall kann jedoch der Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in Betracht kommen. Im Hinblick auf die für den vorgesehene Freigabe der Kabotage sinken die Kosten für die Anschaffung von Güterfernverkehrsgenehmigungen seit dem Jahr 1992. Daher vermindern sich im allgemeinen auch die Teilwerte für die Güterfernverkehrsgenehmigungen, die vor dem erworben worden sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn diese Güterfernverkehrsgenehmigungen in den Wirtschaftsjahren, die nach dem enden, mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt ...