Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
Literatur: Gräber, Das Armenrecht im FG-Verfahren, DStR 1978, S. 471; Fuldner, Prozess- und Beratungshilfe, Neuerungen für den StB zum , KP 2014, S. 66.
I. Allgemeines
1Die Regelungen zum früheren „Armenrecht" (ausführl. Gräber, DStR 1978 S. 471) sind durch das Gesetz zur Prozesskostenhilfe (BGBl 1980 I S. 677, zuletzt geändert durch das PKHÄndG v. , BGBl I S. 121) abgelöst worden. Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten gem. § 142 Abs. 1 FGO dabei die Vorschriften der ZPO über die PKH sinngemäß (Fuldner, KP 2014 S. 66). Die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH u. für die Beiordnung eines Bevollmächtigten sind daher im Einzelnen den §§ 114 - 127 ZPO zu entnehmen (Muster im BHStB/Zenke, hinter Rz. 19 zu § 65 StBerG). Allerdings kann das FG nicht nur RA, sondern auch StB beiordnen (§ 142 Abs. 2 FGO). Die Gewährung von PKH u. die dementspr. Beiordnung von Bevollmächtigten ist in der Praxis der FG dabei auf wenige Ausnahmefälle beschränkt geblieben; daher sind die mit diesen Verfahren verbundenen berufsrechtlichen Probleme tatsächlich von geringer Bedeutung. In der Anwaltschaft hat die Vertretung „in Armensachen" – bei anderen Gerichtszweigen als der Finanzgerichtsbarkeit – demgegenüber eine lange Tradition (Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Standesrecht, § 57 Rz. 1 ...