Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Literatur: Späth, Haftung des steuerlichen Beraters aus § 27 StBerG und wegen unterlassener Mandatsniederlegung, DStR 1973 S. 669; Späth, Die berufsrechtlichen Mitteilungspflichten des Steuerberaters, StB 1982 S. 85; Goez, StB-Handbuch 2019, Teil 2 “A. Mandatsvertrag“, IV.
I. Allgemeines
1Die herausgehobene Stellung des StB aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Bestellung mit Eidesleistung (§ 41 Rz. 2) u. aufgrund seiner Anerkennung als Organ der (Steuer-)Rechtspflege i. S. von § 1 Abs. 1 BOStB (dazu § 32 Rz. 11 - 14) führt nicht etwa zum Kontrahierungszwang (s. auch Feuerich/Weyland, BRAO, § 44 Rz. 1 - 2; Goez, StB-Handbuch, Mandatsvertrag, Tz. 17), wohl aber zur Pflicht, sich für den Fall der Ablehnung zu einem beruflichen Auftrag unverzüglich zu erklären (vgl. insoweit die allg. Norm in § 663 BGB). Unberührt bleibt der Grundsatz der Vertragsfreiheit: In gleicher Weise wie jedermann die Wahl seines Beraters freisteht, kann der StB seinerseits grds. ebenso frei über Annahme oder Ablehnung eines ihm erteilten Auftrags entscheiden. Zwar ist die entspr. Bestimmung in § 25 Abs. 1 BOStB a. F. aufgehoben worden – allerdings nur deshalb, weil es sich um eine sowieso gültige allg. Regelung handelt. Im Unterschied zu § 663 BGB bedarf es für einen StB nicht...