Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Literatur vgl. zu § 62 u. zur Verschwiegenheitspflicht vor § 57 Rz. 210.
I. Allgemeines
1Die Vorschrift wurde im Rahmen der grundlegenden Novellierung des Rechts zum Schutz von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen eingefügt (vgl. § 62 Rz. 1 ff.). Während die Neufassung des § 62 die Mitarbeit von Personen regelt, die in den Praxisbetrieb eingebunden sind (beschäftigte Personen, berufsvorbereitend tätige Personen u. sonstige Hilfskräfte = Gehilfen, vgl. § 62 Rz. 8), regelt § 62a die bisher nicht speziell normierte u. im Fall fehlender Zustimmung des Mandanten strittige Inanspruchnahme der Dienste externer, nicht in die Praxisorganisation eingebundener Personen durch den StB (Dienstleister). Diese können vom StB unmittelbar beauftragt werden („sonstige mitwirkende Personen“) u. ihrerseits wieder „weitere mitwirkende Personen“ beauftragen, falls der StB diese Alternative im Vertrag mit der weiter mitwirkenden Person so geregelt hat (vgl. auch § 62 Rz. 1 - 3). Diese Personen können sich wie Gehilfen bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht strafbar machen (vgl. ausführlich § 62 Rz. 5). Anders als bei den Gehilfen steht in einem solch...