Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 57a Werbung
Die Steuerberaterordnung norminiert in § 57 Abs. 1 seit jeher das Verbot berufswidriger Werbung, ohne dies aber dort weiter zu konkretisieren. § 57a wurde durch das 6. StBÄndG 1994 als Reaktion auf die zu restriktive Berufsaufsichtspraxis zur Regelung – oder besser: zur Verdeutlichung – der Werbemöglichkeiten eingefügt. Die Kommentierung erfolgt an dieser Stelle.
Literatur: Kornblum, Abschied vom Werbeverbot, StB 1988 S. 189; Braun, Neue Aufgaben für die Anwaltsgerichtsbarkeit, ZRP 1996 S. 394; Henssler, Zur Drittwerbung zugunsten von Freiberuflern, ZIP 1996 S. 485; Feiter, Die neueste Rechtsprechung und die aktuellen Beschlüsse der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer zur Werbung, INF 2001 S. 725; Hoß, Berufs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen der Anwaltswerbung im Internet, AnwBl 2002 S. 377; Lorz, Die Erhöhung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte gegenüber berufsrechtlichen Einschränkungen der Berufsfreiheit, NJW 2002 S. 169; Ruppert, Änderungen der Regelungen zur Werbung in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, DStR 2002 S. 825; Grunewald/Henssler, Werbung von Rechtsanwälten mit von „Privatem“ erworbenen Titeln, NJW 2003 S. 1099; Hartung, Werbung um einen Auftrag im Einzelfall – Ein weiterhin ungelöstes Problem?, MDR 200...