Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

Literatur; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656

I. Allgemeines

1Im Einklang mit der im Verwaltungsverfahrensrecht üblichen Terminologie unterscheidet § 55 zwischen Rücknahme (einer von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung) u. Widerruf (einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung). Gemäß § 164a Abs. 1 richten sich beide Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO, allerdings nur, soweit § 55 nicht als lex specialis entgegensteht. So handelt es sich hier im Gegensatz zur AO grds. um keine Ermessensentscheidungen, da die zuständige StBK zurückzunehmen bzw. zu widerrufen „hat" (vgl. indes § 154 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2; vgl. im Übrigen Rz. 9 f.), wenn die in § 55 Abs. 1, 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der StBG ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren (§ 55 Abs. 3).

2Die Bekanntgabe ergeht an den/die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung nach § 55 Abs. 4 zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der Verwaltungspraxis jedem Gesellschafter bekannt gegeben werden (...

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