Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Literatur; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656
I. Allgemeines
1Im Einklang mit der im Verwaltungsverfahrensrecht üblichen Terminologie unterscheidet § 55 zwischen Rücknahme (einer von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung) u. Widerruf (einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung). Gemäß § 164a Abs. 1 richten sich beide Verwaltungsakte nach §§ 130, 131 AO, allerdings nur, soweit § 55 nicht als lex specialis entgegensteht. So handelt es sich hier im Gegensatz zur AO grds. um keine Ermessensentscheidungen, da die zuständige StBK zurückzunehmen bzw. zu widerrufen „hat" (vgl. indes § 154 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2; vgl. im Übrigen Rz. 9 f.), wenn die in § 55 Abs. 1, 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der StBG ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren (§ 55 Abs. 3).
2Die Bekanntgabe ergeht an den/die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung nach § 55 Abs. 4 zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der Verwaltungspraxis jedem Gesellschafter bekannt gegeben werden (...