Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 54 Erlöschen der Anerkennung
I. Allgemeines
1Nach § 54 erlischt die Anerkennung als StBG kraft Gesetzes mit der Auflösung der Gesellschaft bzw. durch empfangsbedürftige Willenserklärung mit Verzicht auf die Anerkennung, also ohne Verwaltungsakt (vgl. dagegen § 55).
2Mit dem Erlöschen der Anerkennung entfällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 Nr. 3 1. Alt. Verzichtet eine interdisziplinäre Berufsgesellschaft nur auf ihre Anerkennung als StBG, berührt das nicht die anderweitige Anerkennung u. die damit verbundene Befugnis gem. § 3 Nr. 3 2. – 4. Alt., also z. B. als WPG; ähnlich bleibt die Befugnis einer PartG gem. § 3 Nr. 2 unberührt, wenn diese als StBG anerkannt war u. auf die Anerkennung verzichtet hat.
3Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" erlischt ebenso (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 1; vgl. auch § 161). In der Liquidationsphase bedarf es eines klarstellenden Hinweises (vgl. Rz. 9). Die für StBG typische Anbindung an das Berufsrecht des StB gem. § 72 wird aufgelöst. Verzichtet eine als StBG anerkannte PartG auf ihre Anerkennung, hat die Steuerberaterseite natürlich weiterhin das für sie geltende Berufsrecht zu beachten (vgl. § 6 Abs. 1 PartGG).
4In jedem Falle endet die Mitgl...