Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 48 Wiederbestellung
Literatur: Ruppert, Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung, DStR 2012 S. 1363; Ring, Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mehr als 20 Jahre nach strafgerichtlicher Verurteilung, DStR 2019 S. 894.
I. Allgemeines
1Für eine Wiederbestellung wird begriffsnotwendig vorausgesetzt, dass der Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als StB oder StBv bestellt war, seine Bestellung aus Gründen der §§ 45, 46 später jedoch erloschen ist. Grundsätzlich kommen alle ehemaligen StB oder StBv, die nach den jeweiligen Regelungen des StBerG förmlich (StB gem. §§ 40, 41, StBv gem. § 42) oder als vor Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene Berufsträger (§ 38 Abs. 4 DVStB; vgl. auch § 40 Rz. 1) kraft Gesetzes (§ 154 Abs. 1 u. 3 StBerG in der bis zum geltenden Fassung) bestellt worden sind, für eine Wiederbestellung infrage; ehemalige StB oder Helfer in Steuersachen, deren Zulassung bzw. Bestellung erloschen ist, weil sie seinerzeit gar nicht oder nicht rechtzeitig die Aufnahme in das Berufsregister beantragt haben (§ 154 Abs. 2 u. 3 a. F.), können folglich nicht wiederbestellt werden ( BStBl 1964 III S. 282; , BStBl 1966 III S. 257; a. A. EFG 1976 S. 638).
II. Antrag auf Wiederbestellung
2Mit Inkrafttre...