Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Literatur: Gerhard, Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1975 S. 109; Richter, Praxisfragen bei Weiterführung der Berufsbezeichnung „Steuerberater", NWB 2000, Fach 30, S. 1293; Richter, Steuerberater im Ruhestand, NWB 2007, Fach 30 S. 1719; Richter, Fortführung der Berufsbezeichnung nach Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater, DStR 2008 S 1754 ff.
I. Allgemeines
1Grundsätzlich ist die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater" oder „Steuerbevollmächtigter" zu führen, an die Bestellung u. damit an die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen gebunden (§ 43 Abs. 1, 4 Satz 1; vgl. dazu § 43 Rz. 2 f.). § 47 Abs. 1 bestätigt den Grundsatz (vgl. Rz. 2 f.). Ausnahmsweise kann gem. § 47 Abs. 2 trotz Fortfalls von Bestellung u. Befugnis die Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung erteilt werden (vgl. Rz. 4 ff.). Nach § 47 Abs. 3 kann die Erlaubnis unter Umständen, die sich wiederum an Kriterien orientieren, die auch für den Bestand einer Bestellung von Bedeutung wären, zurückgenommen oder widerrufen werden (Rz. 20 ff.). Entsprechendes gilt für RA (§ 17 BRAO) u. WP (§ 18 WPO).
II. Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung (Abs. 1)
2Die Befugnis zur Führung d...