Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 42 Steuerbevollmächtigter
Literatur: Burchardt, Eintragung der Steuerberater in das Berufsregister, StB 1963 S. 199.
I. Allgemeines
1Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des 2. StBÄndG 1972 ist inzwischen der Einheitsberuf Steuerberater verwirklicht (s. § 32 Rz. 6 - 9). Der weitere Berufszugang mit erstmaliger Bestellung als StBv ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist grds. seit (§ 156 Abs. 5 a. F., aufgehoben durch das 7. StBÄndG 2000) geschlossen; die letzten Prüfungsverfahren für StBv wurden im Jahr 1984 durchgeführt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in §§ 35 - 41 daher ausschließlich auf die Prüfung u. Bestellung als StB abgehoben; für Berufsangehörige, die ungeachtet u. unbeschadet der Regelungen zum einheitlichen Steuerberaterberuf weiterhin StBv geblieben sind, mussten daher zur notwendigen Klarstellung mit §§ 42, 156 a. F. besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden. Diese Vorschriften werden auf absehbare Zeit ihre rechtliche u. tatsächliche Bedeutung behalten, sei es zur Definition der Berufsgruppe der derzeit bestellten u. tätigen StBv schlechthin, sei es in Einzelfällen – weil für die entspr. Anträge keinerlei Fristen vorgeschrieben sind – für die Erstbestellung (§ 156 a...