Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 41 Berufsurkunde
I. Allgemeines
1Die Bestellung durch die zuständige Behörde ist ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. zum Begriff § 35 VwVfG). Dem Bewerber wird förmlich die Befugnis zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 33) erteilt (§ 40 Rz. 1). Die Befugnis hat Gültigkeit für den Geltungsbereich des StBerG, also für die gesamte Bundesrepublik Deutschland; diese räumliche Wirkung der Bestellung wird durch die Begründung der beruflichen Niederlassung im Ausland (vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 2 Nr. 5) nicht ausgeweitet. Durch die Bestellung erhält der Bewerber zugleich die Berufsbezeichnung „Steuerberater" (§ 43 Abs. 1). Er unterliegt fortan der Steuerberaterordnung – StBO (§§ 32 - 158) u. der Berufsordnung – BOStB mit allen Rechten u. Pflichten. Er wird in das Berufsregister der bestellenden StBK eingetragen (§§ 45, 46 Nr. 1 DVStB).
II. Bestellungsakt
1. Verpflichtungserklärung
2Rechtsanwälte haben vor der RAK den Eid oder das Gelöbnis zu leisten, „die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren u. die Pflichten eines RA gewissenhaft zu erfüllen" (§§ 12, 12a BRAO). Wirtschaftsprüfer sind zur Leistung eines Berufseids vor der bestellenden WPK verpflichtet; insoweit haben sie die sorgfältige Erfüllung der Berufspf...