Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)
Zweiter Unterabschnitt: Bestellung

Literatur: Braun, Bundesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen – Die Neuregelung im Überblick, MDR 2002 S. 862; Dahns, Unzureichende Abwägung bei der Versagung einer Zulassung, NJW-Spezial 2018 S. 30; ders. Versagungsgründe für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, NJW-Spezial 2017 S. 638.

I. Allgemeines

1Durch die Einführung des staatlichen Bestellungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des StBerG im Jahre 1961 (vgl. §§ 9, 10 i. d. F. v. , BGBl I S. 1301) hat der Steuerberaterberuf auch in formaler Hinsicht die volle Anerkennung als einer der klassischen Freien Berufe (§ 32 Rz. 21 ff.) gefunden. Die Ausübung dieser Berufe ist wegen ihrer Gemeinwohlverpflichtung ( BVerfGE 17 S. 232) an eine solche öffentlich-rechtliche Erlaubnis gebunden. Bei den freien rechts- u. wirtschaftsberatenden Berufen wird den Berufsträgern die entspr. Befugnis durch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4, 6, 12 BRAO), durch die Bestellung als Notar (§§ 4, 12 BnotO), als WP (§§ 15, 16 WPO), als vBP (§§ 130, 15, 16 WPO), als StB (§§ 40, 41) oder als StBv (§§ 40, 41, 42) förmlich verliehen. Steuerberater u. Steuerbevollmächtigte werden insoweit nach vorausgegangener persönlicher Verpflichtungserklärung (§ 4...

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