Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 39a Rücknahme von Entscheidungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist im Zuge des 7. StBÄndG 2000 neu in das Gesetz eingefügt worden, um der erfolgten Zuständigkeitsaufteilung bei Steuerberaterprüfung u. -bestellung zwischen den obersten Landesfinanzbehörden einerseits und den StBK andererseits gerecht zu werden, insbes. die sachlich gebotene gegenseitige Information sicherzustellen. Ein Bedürfnis nach Informationsaustausch besteht erst recht, nachdem durch das 8. StBÄndG 2008 die Zuständigkeit für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auf die StBK übertragen wurde. Die Regelungen sind z. T. wörtlich § 130 AO bzw. § 48 VwVfG nachgebildet. Der materielle Gehalt der Vorschrift ist also nicht neu, zumal ähnliche Bestimmungen ohnehin im Gesetz enthalten waren (vgl. §§ 40 Abs. 3 Nr. 1 a. F., 46 Abs. 1 a. F. sowie § 9 DVStB, jeweils aufgehoben durch das 7. StBÄndG 2000) oder noch enthalten sind (§ 164a, Verweis auf die AO). Neu geregelt wurde jedoch, dass rechtskräftige Entscheidungen der StBK bzw. der obersten Landesfinanzbehörde i. S. von § 39a Abs. 1 unmittelbar zum Erlöschen der Bestellung als StB führen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).
II. Aufhebung von Verwaltungsakten
1. Grundsätzliches
2Die Aufhebung von in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakten is...