Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
I. Allgemeines
1Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. 2BvR 179/64, BVerfGE 20 S. 257) sind die im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung entstehenden Gebühren, die zunächst lediglich durch § 35 DVStB a. F. geregelt waren, der unmittelbaren gesetzlichen Regelung im jetzigen § 39 zugeführt worden (1. StBÄndG 1969). Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Gebühren für die Bestellung (§ 40 Abs. 6, s. dazu Rz. 19) u. für die Wiederbestellung (§ 48 Abs. 3, s. dazu Rz. 3). Die gesetzlichen Gebühren im Zusammenhang mit der Prüfung wurden durch das 8. StBÄndG 2008 angehoben – von 75 € auf 200 € bzw. 500 € auf 1.000 €, da sich die bisherigen Gebühren als nicht kostendeckend erwiesen hatten (vgl. BR-Drucks. 661/07 S. 40). Die Erhöhung der Prüfungsgebühr von 500 € auf 1.000 € ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (, BFH/NV 2011 S. 455; StB).
II. Zulassung, Prüfungsbefreiung und entsprechende verbindliche Auskünfte
2Nach § 39 Abs. 1 beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Prüfung (§ 4 DVStB) u. zur Prüfung in Sonderfällen (§ 5 DVStB), auf Prüfungsbefreiung (§ 8 DVStB) sowie für verbindliche Auskünfte zu...