Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 38a Verbindliche Auskunft
I. Allgemeines
1Es liegt im wohlverstandenen Interesse von Prüfungsbewerbern, möglichst frühzeitig Gewissheit zu bekommen, ob sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung schon erfüllt haben oder ggf. zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erlangen werden (vgl. §§ 36, 37a); Gleiches gilt für Bewerber, die unter Befreiung von der Prüfung die Bestellung als Steuerberater anstreben (vgl. § 38). Diesem Bedürfnis der Bewerber auf verlässliche Dispositionsgrundlagen wird der Gesetzgeber durch das Rechtsinstitut der verbindlichen Auskunft gerecht. Die grds. behördliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung, früher in § 7 Abs. 1 Satz 1 DVStB a. F. geregelt, ist im Zusammenhang mit dem 7. StBÄndG 2000 als § 38a ausdrücklich in das Gesetz übernommen worden; die weitergehenden organisatorischen Regelungen sind in § 7 DVStB n. F. belassen worden. Materielle Änderungen gegenüber dem früheren Rechtszustand sind nicht erfolgt.
II. Begriff und Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft
2Auskünfte sind entweder Tatsachen- oder Rechtsmitteilungen. Bei den hier in Rede stehenden Auskünften handelt es sich um Rechtsauskünfte, um die Feststellung von Tatbestandsmerkmalen u. um die Beurteilung der Rechtsfolgen. Rechtsauskü...