Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
Literatur: Kaiser, Können als Sachgebietsleiter tätig gewesene Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Steuerberaterprüfung befreit werden? Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StBerG, DStR 1963 S. 35; Boeckh, Zur Anrechnung des Wehr- oder Zivildienstes bei einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung nach § 38 StBerG, DB 1985 S. 2537; Foerster, Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung, DB 1985 S. 994; Lambrecht, Zur Verfassungsmäßigkeit der Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 2 Satz 2 StBerG, DStR 2003 S. 611.
I. Allgemeines
1Grundsätzlich hat der Bewerber durch die Steuerberaterprüfung den Nachweis zu erbringen, dass er über die zur Berufsausübung erforderliche Sachkunde verfügt (§ 37 Abs. 1 Rz. 2). Der Verzicht auf diese Prüfungsanforderung entspricht gleichwohl einer gewissen Logik, soweit ein Bewerber diesen Sachkundenachweis auf andere Weise bereits geführt hat. In solchen Fällen bestand nach ständiger Rechtsprechung des BFH schon immer ein Rechtsanspruch auf Prüfungsbefreiung; diese Rechtsprechung führte zur entspr. gesetzlichen Regelung im StBerG (zunächst § 8 i. d. F. v. , BGBl I S. 1301); die Fälle der Prüfungsbefreiung sind abschließend in § 38 geregelt. Personen, die zwar über eine vergleichbare Sachkunde verfügen od...