Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 37 Steuerberaterprüfung
I. Allgemeines
1Inhalt u. Gestaltung der Steuerberaterprüfung, deren erfolgreicher Abschluss nach § 35 Abs. 1 zwingende Voraussetzung zur Bestellung als StB ist, waren bis zum Jahr 1990 im StBerG nicht geregelt; entspr. Regelungen fanden sich zuvor ausschließlich in der Durchführungsverordnung zum StBerG (DVStB). Dies ist – letztlich wohl aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken (, DB 1983 S. 320) – im Zusammenhang mit dem 5. StBÄndG 1990 durch Einfügung der §§ 37 (§ 37a a. F.), 37a (§ 37b a. F.), 37b (§ 37c a. F.) u. 37d a. F. grundlegend geändert worden.
II. Qualifizierung zur Berufsausübung
2Durch die Ablegung der Prüfung hat der Bewerber seine persönliche Qualifikation für die künftige ordnungsmäßige Berufsausübung nachzuweisen (§ 37 Abs. 1). Die Prüfung müsste daher den fachtheoretischen Anforderungen einerseits u. den Bedürfnissen der Praxis andererseits gleichrangig bzw. -gewichtig gerecht werden (a. A. Koslowski, StBerG, § 37 Rz. 2, der insoweit der Praxis Vorrang eingeräumt sehen will).
III. Inhalt und Gliederung der Prüfung
3Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten (§ 37 Abs. 2 Satz 1). Zwei Aufsichtsarbeiten sind aus den Prüfungsgebieten steuerliche...