Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung
Literatur: Völzke, Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975 S. 215; ders., Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975 S. 321; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Goez, Die Neuregelung des Steuerberatungsrechts durch das 8. StBÄndG, DB 2008 S. 971.
I. Die Verordnungsermächtigung
1Der BMF wird durch diese Vorschrift ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen (ausführl. Völzke, DStZ (A) 1975 S. 215, 219, ders., DStZ (A) 1975 S. 321). Gem. Art. 80 GG wird für fünf Bereiche festgelegt, welchen Inhalt u. Umfang die RVO zu folgenden Bereichen haben darf:
das Verfahren bei der Anerkennung als LStHV;
die Einrichtung u. das Führen des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragungen beziehenden Meldepflichten der LStHV;
das Verfahren bei der Eröffnung u. Schließung von Beratungsstellen u. bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen u. Nachweise;
über den Abschluss u. die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang u. die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckun...