Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Literatur: Völzke, Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975 S. 321.
I. Inhalt des Verzeichnisses
1Mit dem bei der Aufsichtsbehörde – die Bezeichnung wurde durch das 8. StBÄndG 2008 insofern geändert (früher „OFD“) – i. S. von § 27 zu führenden Verzeichnis soll dieser sowie den nachgeordneten Finanzämtern ein Überblick über die im Bezirk ansässigen Lohnsteuerhilfevereine u. aller Beratungsstellen, auch der solcher von Vereinen, deren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Aufsichtsbehörde befindlich sind, gegeben werden. Damit kann der gesetzlichen Aufsichtsverpflichtung wirksam nachgekommen werden. Zugleich dient das Verzeichnis auch der Möglichkeit, Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 zu erfüllen. Damit hat das Verzeichnis lediglich deklaratorischen Charakter; eine „Zulassung“ des Vereines als LStHV ist keineswegs mit der Eintragung verbunden (Schmucker in BHStB, § 30 Rz. 4 m. w. N.).
2Daneben hat das Verzeichnis auch den Zweck, jedem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, die Möglichkeit zu verschaffen, sich in Kenntnis der entspr. Eintragungen zu setzen. Dies kann dazu dienen, einem LStHV zur Erfüllung der eigene...