Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung
1Nach § 29 kann die Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Zweck der Vorschrift ist es, die Mitgliedschaftsrechte der dem LStHV beigetretenen Steuerpflichtigen durch die Aufsichtsbehörde zu wahren (BT-Drucks. 7/2852 S. 44). Die Mitglieder, deren Interesse am Verein sich allein an der Erfüllung ihrer Steuerpflichten durch Hilfestellung des LStHV orientiert, werden von selbst wenig oder gar nicht an der Überwachung des Vorstands u. der Mitarbeiter mitwirken. Zur Wahrung des Gemeinwohlinteresses an einer geordneten (Lohn-)Steuerrechtspflege muss diese Aufgabe die Aufsichtsbehörde übernehmen (vgl. zum Gemeinwohlinteresse auch , BStBl 1988 II S. 684). Gerade bei Großvereinen ist die Notwendigkeit einer solchen Aufsicht u. Überwachung augenscheinlich (BT-Drucks. 7/2852 S. 29).
2Nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 muss in der Satzung vorgesehen sein, dass innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung stattfinden muss (Schmucker in BHStB, § 29 Rz. 2). In dieser muss insbes. eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchgeführt u. über di...