Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Literatur: Völzke, Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975 S. 1283; ders., Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975 S. 215; ders., Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975 S. 321; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung – Tätigkeit – Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359; Maixner, Diskriminierung von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 84; Malms, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 11; Scholz, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 95; Wilhelm, Auskunftsverweigerungsrecht für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1985 S. 1371; Holzmüller, Der Lohnsteuerhilfeverein als Anbieter am grauen Steuerberatungsmarkt, Stbg 1989 S. 298; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656.
I. Die Überprüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
1Die Norm des § 28 Abs. 1 u. 2 ermöglicht der Aufsichtsbehörde gem. § 27 Abs. 1, die fachliche Betätigung u. die Gf. des LStHV zu überprüfen; nach Abs. 3 kann als Aufsichtsmaßnahme die Schließung einer Beratungsstelle angeordnet werden. Abs. 1 ist § 80 nachgebildet. Es bestehen aber aus der Natur der...