Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Literatur: Völzke, Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, DB 1975 S. 2389; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung – Tätigkeit – Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359.
I. Allgemeines
1Nach § 14 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Anerkennung des LStHV, dass dieser das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist (ausführl. § 14 Rz. 64). § 25 regelt zudem Fragen der Haftung eines LStHV. Dabei statuiert Abs. 1 das Verbot eines Haftungsausschlusses; diese Vorschrift nimmt Bezug auf die Regeln des BGB. Abs. 2 schreibt dem Verein den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung vor u. bestimmt die zuständige Stelle für die Überwachung; damit entspricht die Vorschrift § 67 für StB. Abs. 3 regelte bis Anfang 2008 durch den Verweis auf die dreijährige Sonderverjährungsfrist nach § 68 a. F. die Verjährung von Ersatzansprüchen, wurde aber im Hinblick auf die nunmehr geltenden Verjährungsregeln nach §§ 194 ff. BGB durch das 8. StBÄndG ersatzlos gestrichen (vgl. Rz. 24 ff.).
2Im Regelfall ist die vereinsrechtlich geprägte Tätigkeit des LStHV gegenüber dem Mitglied als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) in der Form eines Dienstvertrags zu qualifizieren (Schmucker in BHStB, § 25 Rz. 4; etwas weitergehend: