Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
Literatur: Wilhelm, Praxiswert bei Lohnsteuerhilfevereinen, BB 1987 S. 175.
I. Die Abwicklung eines LStHV
1Zwar ist der rechtliche Bestand eines Vereins davon unabhängig, ob dieser als „Lohnsteuerhilfeverein“ anerkannt ist. Ist die Anerkennung als solche jedoch erloschen oder aufgehoben worden, so ist der Verein nicht mehr zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 4 Nr. 11) befugt. Es hat eine Abwicklung der laufenden Geschäfte zu erfolgen (zum Praxiswert bei LStHV: Wilhelm, BB 1987 S. 175).
2Dies kann berechtigte Belange der Vereinsmitglieder beeinträchtigen, die dem Verein noch als LStHV die Erledigung ihrer Lohnsteuersachen übertragen hatten (vgl. Koslowski, StBerG, § 24 Rz. 1). Um diese zu schützen, sieht § 24 die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde auf Antrag einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten der Mitglieder bestellen kann.
II. Der Abwicklungsbeauftragte
3Die Vorschrift des § 24 sieht vor, dass die Abwicklung der „schwebenden Steuersachen“ im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 (früher: „schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten“) durch einen Abwicklungsbeauftragten erfolgen soll. Die sprachliche Korrektur ist eine redaktionelle Folgeänderung ...