Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 22 Geschäftsprüfung
Literatur: Völzke, Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975 S. 215; ders., Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DB 1975 S. 1283; Killich, Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1982, Beilage 7; Glogner, Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine – Stellungnahme zu Killich in DB 1982, Beilage Nr. 7/1982, DB 1982 S. 2541; Wilhelm, Zur Inkompatibilität bei der Prüfung von Lohnsteuerhilfevereinen, BB 1985 S. 862; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217.
I. Die Geschäftsprüfung
1Der Gesetzgeber will mit § 22 sicherstellen, dass LStHV regelmäßig auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse u. die Ordnungsmäßigkeit der Gf. geprüft werden (Völzke, DStZ (A) 1975 S. 215, 218; FG Hamburg; Urteil v. - V 193/92, EFG 1994 S. 683; , DStR 1994 S. 1440). Die Prüfung muss durch unabhängige Prüfer geschehen, womit die Rechte der Mitglieder betont u. dem Missbrauch der Satzungsfreiheit i. S. der Schaffung wirtschaftlicher Pfründe durch Einzelpersonen vorgebeugt werden soll (BT-Drucks. 7/2852 S. 29). Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtprüfung (Killich, DB 1982, Beilage 7 S. 3). Gem. § 13 Abs. 1 sind LStHV „Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen d...