Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 21 Aufzeichnungspflicht
Dritter Unterabschnitt: Pflichten
Literatur: Völzke, Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975 S. 215; Killich, Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine, DB 1982, Beilage 7/1982; Glogner, Merkblatt für Lohnsteuerhilfevereine – Stellungnahme zu Killich in DB 1982, Beilage 7/1982, DB 1982 S. 2541; Briza, Rechts- und wettbewerbswidrige Beitragserhebungspraxis von Lohnsteuerhilfevereinen, Stbg 1989 S. 417; ders., Zur Beitragserhebung von Lohnsteuerhilfevereinen, NWB F. 30 S. 761.
I. Allgemeines zu §§ 21 - 26
1Der dritte Unterabschnitt der Regeln für LStHV statuiert die von diesen zu beachtenden Pflichten. In § 21 werden Regeln zur Aufzeichnungspflicht, über die Verwahrung der für Mitglieder empfangenen Gelder, über die Notwendigkeit der regelmäßigen Bestandsaufnahme sowie der Aufbewahrung von Unterlagen getroffen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten wäre mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht vereinbar (vgl. Killich, DB 1982, Beilage 7/1982 S. 1 f.). Sodann wäre der zwingende Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Nr. 2, ggf. sogar Nr. 3a, gegeben, wobei dem Verein im Rahmen des gem. § 20 Abs. 3 zu gewährenden Gehörs u. U. die Möglichkeit zur Nachbesserung offensteht (vgl. auch Koslowski, StBerG, § 22 Rz. 1, der allerdings von ein...