Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
I. Allgemeines
1§ 19 regelt das Erlöschen der Anerkennung als LStHV von Gesetzes wegen. In § 20 werden die Voraussetzungen für die Rücknahme u. den Widerruf der Anerkennung normiert. Diese binden die Aufsichtsbehörde. Durch das 8. StBÄndG 2008 wurde insofern klargestellt, dass die zuständige Behörde nicht nur die „OFD“, sondern insbes. bei zweistufiger Finanzbehördenstruktur in einigen Bundesländern auch die durch die jeweilige Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde sein kann (§ 27 Abs. 1 Satz 1).
2Die Rücknahme der Anerkennung ist auszusprechen, wenn diese hätte versagt werden müssen. Es handelt sich somit um einen schon bei Erlass „rechtswidrigen Verwaltungsakt“. Daher wirkt die Rücknahme auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück (ex-tunc-Wirkung; vgl. aber Rz. 7 f.).
3Der Widerruf der Anerkennung hat zu erfolgen, wenn die Anerkennung zwar zunächst rechtmäßig erfolgte, spätere Umstände dieses jedoch ändern. Die nach Anerkennung eingetretenen Tatsachen oder Umstände stehen nunmehr dem Fortbestand der Anerkennung entgegen. Die Wirkung erfolgt durch Ausspruch des Widerrufs (ex-nunc-Wirkung). Dabei hat die Aufsichtsbehörde als zuständige Behörde gem. § 27 Abs. 1 zu prüfen, ob unter Berü...