Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Erlöschen der Anerkennung
Literatur: Völzke, Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, DB 1975 S. 2389; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung, Tätigkeit und Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359; Malms, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 11; Scholz, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 95; Briza, Rechts- und wettbewerbswidrige Beitragserhebungspraxis von Lohnsteuerhilfevereinen, Stbg 1989 S. 417; ders., Zur Beitragserhebung von Lohnsteuerhilfevereinen, NWB F. 30 S. 761; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Burhoff, Der rechtsfähige Verein, NWB F. 18 S. 3461; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656.
I. Erlöschen der Anerkennung
1Von Gesetzes wegen erlischt die Anerkennung in drei Fällen: bei Auflösung des Vereins, bei Verzicht auf die Anerkennung oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Im Gegensatz zu § 20 (Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung) bedarf es für die Rechtsfolge des Erlöschens der Anerkennung keines gesonderten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde (Schmucker in BHStB, § 19 Rz. 1).
2Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 über das Erlöschen der Anerkennung entsprich...