Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
Literatur: Völzke, Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, DB 1975 S. 2389; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung, Tätigkeit und Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359; Malms, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 11; Scholz, Unlautere Verhaltensweisen von Lohnsteuerhilfevereinen, ZRP 1981 S. 95; Briza, Rechts- und wettbewerbswidrige Beitragserhebungspraxis von Lohnsteuerhilfevereinen, Stbg 1989 S. 417; ders., Zur Beitragserhebung von Lohnsteuerhilfevereinen, NWB F. 30 S. 761; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989 S. 217; Burhoff, Der rechtsfähige Verein, NWB F. 18 S. 3461; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000 S. 656.
I. Allgemeines
1Der Gesetzgeber hat die Pflicht des Vereins statuiert, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Namen aufzunehmen, um einen eindeutigen, unverwechselbaren Hinweis auf die Rechtsstellung u. Befugnisse zu geben. Zugleich sollen Täuschungen u. Irreführungen von Arbeitnehmern als mögliche Vereinsmitglieder vermieden werden (BT-Drucks. 7/2852 S. 42). Die Regelung entspricht § 53, wonach entspr. Gesellschaften verpflichtet sind, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in...