Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 17 Urkunde
1Die Anerkennung als LStHV wird durch die Bekanntgabe wirksam (§ 164a i. V. m. §§ 122, 124 AO). Die Bekanntgabe erfolgt durch Ausstellung u. Aushändigung einer Urkunde durch die Anerkennungsbehörde. Dies ist zugleich auch die Aufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1). Erst ab diesem Zeitpunkt darf der LStHV die Tätigkeit aufnehmen u. somit Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen durchführen (§ 14 Abs. 3); die Antragsstellung genügt nicht (, EFG 1995 S. 288; Schmucker in BHStB, § 17 Rz. 3).
2Gem. § 3 Abs. 1 DVLStHV enthält die Urkunde die Bezeichnung der anerkennenden Behörde, Ort u. Datum der Anerkennung, Name u. Sitz des Vereins, die Anerkennung als LStHV sowie Dienstsiegel u. Unterschrift. Diese Vorschrift ist hinsichtlich Gestaltung u. Inhalt derjenigen für Anerkennungsurkunden bei StBG nachgebildet (vgl. § 52 i. V. m. § 41 DVStB; Koslowski, StBerG, Anm. zu § 17).
3Bei Erlöschen der Anerkennung oder Rücknahme bzw. Widerruf (§§ 19 f.) braucht die Anerkennungsurkunde nicht mehr zurückgegeben zu werden, wie es bis zur ersten ÄndVO in § 3 Abs. 2 a. F. DVLStHV 1975 (BGBl I S. 1906) vorgesehen war. Begründet wurde dies mit der fehlenden Praktikabilität der Durchs...